Die Stiftungssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sexualität und Spiritualität“.
- Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der Verwaltung von Winfried Ripp - nachfolgend Treuhandverwalter - in Dresden/Sachsen.
- Sitz der Stiftung ist der Sitz des Treuhandverwalters.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck und Zweckverwirklichung
- Der Stiftungzweck ist die Förderung der Erwachsenenbildung und der Gesundheitspflege.
- Er wird in erster Linie verwirklicht durch
* Vorträge, Seminare, Workshops und Aufklärungsarbeit über die Zusammenhänge von Gesundheit, Sexualität und Spiritualität.
* Vermittlung von Meditations- und Entspannungstechniken, Techniken zur Stressbewältigung sowie Techniken zum Auffinden der inneren Ruhe, um Körper und Geist in Einklang zu bringen.
* Vermittlung der Erkenntnisse der Sexualwissenschaften und Abbau der Vorurteile gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen.
* Förderung sowie eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Rahmen des Stiftungszwecks.
* Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck.
* Errichtung und Betrieb einer Beherbergungs- und Tagungseinrichtung. - Die aufgeführten Formen der Verwirklichung des Stiftungszwecks müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
- Des Weiteren kann die Stiftung nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke überlassen.
- Die Förderung des Satzungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
- Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die seatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
- Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des sterrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Treuhandverwaltung
- Der Treuhänder hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und in dem für Stiftungen festgelegten zeitraum dem Finanzamt vorzulegen.
- Er verwaltet das Vermögen der Stiftung unabhängig vopn seinem eigenen Vermögen.
- Der Treuhänder vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Vorstandens der "Stiftung Sexualtät & Spiritualität".
- Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
§ 6 Vorstand
- Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Stiftung ist der Vorstand.
- Er wird zu Lebzeiten des Stifters von diesem benannt und abberufen.
- Solange der Stifter keinen Vorstand benennt, ist er selbst Vorstand.
- Ist der Vorstand mehrköpfig besetzt, besteht er aus mindestens zwei Personen und dem Treuhänder, der mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen kann.
- Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der nicht rechtsfähigen Stiftung beglichen werden können.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Vorstand aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen. Das Ersatzmitglieder gehört dem Vorstand wie die übrigen Mitglieder auf unbestimmte Zeit an.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Erträge der Stiftung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
- Er wählt die gemeinnützigen Förderprojekte aus und repräsentiert die Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
- Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke oder andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, dem Vorstand der nicht rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Treuhänder bindend.
§ 8 Beschlussfassung und Einberufung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit seines Stellvertreters, den Ausschlag.
- Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
- Dem Treuhänder steht gegen Entscheidungen des Vorstandes ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner ordentlichen und beratenden Mitglieder dies verlangt.
§ 9 Kuratorium
- Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.
- Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen.
- Das Kuratorium berät den Vorstand.
- Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der “Stiftung Sexualität und Spiritualität” unterrichtet oder mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.
- Entscheidungsbefugnisse über die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§ 10 Änderungen der Satzung
- Satzungsänderungen können vom Vorstand vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Zu Lebzeiten des Stifters dürfen Änderungen der Satzung nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden; nach Ableben des Stifters ist die Zustimmung von 2/3 des Vorstandes erforderlich.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 11 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
- Vorstand und Treuhänder können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftung(en) beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss des Vorstandes hat einstimmig zu erfolgen.
- Zu Lebzeiten des Stifters bedarf die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftungen seiner Zustimmung.
§ 12 Vermögensanfall
- Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere zu Lebzeiten des Stifters von diesem, danach vom zu bestimmende(n) gemeinnützige(n) Einrichtung(en), die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig ist (sind).
- Diese hat (haben) das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Vor einer Weitergabe des Vermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.